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   VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23   

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VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23 (https://dejure.org/2023,31642)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.09.2023 - 8 K 3170/23 (https://dejure.org/2023,31642)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. September 2023 - 8 K 3170/23 (https://dejure.org/2023,31642)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 36 Abs 1 SGB 1, § 42f SGB 8, § 42a Abs 3 S 1 SGB 8, § 39 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 8 MRK
    Vorläufiger Rechtsschutz eines minderjährigen Ausländers betreffend jugendamtlich veranlasster Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegleitete ausländische Jugendliche; vorläufige Inobhutnahme; Altersfeststellung; qualifizierte Inaugenscheinnahme; Bekanntgabe; Wirksamkeit; Vertreter; Vormund; Ergänzungspfleger; Notvertretungsrecht

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EGMR, 21.07.2022 - 5797/17

    DARBOE AND CAMARA v. ITALY

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23
    Die sich für eine ausländische Person, die behauptet minderjährig zu sein, ergebenden Verfahrensgarantien aus Art. 8 EMRK stehen dem nicht entgegen (zu den Vorgaben des Art. 8 EMRK siehe EGMR, Urteil vom 21.7.2022 - 5797/17).

    b) Hinzu kommt, dass nach der Auslegung des Art. 8 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 21. Juli 2022 (Az. 5797/17) einem unbegleiteten minderjährigen Ausländer "sofort" ("promptly") ein Vormund oder gesetzlicher Vertreter zu bestellen ist (vgl. EGMR-Urteil, Rn. 143) und die Einschätzung einer Person durch die nationalen Behörden im Fall von Zweifeln über die Minderjährigkeit von ausreichenden Garantien begleitet sein muss (vgl. EGMR-Urteil, Rn. 155).

    Hinzu kommt auch hier, dass nach der Auslegung des Art. 8 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 21. Juli 2022 (Az. 5797/17) einem unbegleiteten minderjährigen Ausländer "sofort" ("promptly") ein Vormund oder gesetzlicher Vertreter zu bestellen ist (vgl. EGMR-Urteil, Rn. 143).

  • OVG Bremen, 28.04.2023 - 2 B 269/22

    Vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger ausländischer Personen;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23
    Allerdings ist gemäß § 42f Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der möglicherweise minderjährige Ausländer vor der qualifizierten Inaugenscheinnahme so rechtzeitig über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuziehen, zu informieren, dass ihm die Wahrnehmung dieses Rechts tatsächlich effektiv möglich ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 28.4.2023 - 2 B 269/22 - juris Rn. 11).

    Es ist vielmehr erforderlich, dass er die bislang unzureichenden Angaben zu seiner Biografie nachträglich ergänzt, Widersprüche, zu denen er sich in dem Gespräch mangels Anwesenheit einer Vertrauensperson möglicherweise nicht ausreichend erklären konnte, ausräumt oder aber darlegt, dass und warum er dazu selbst jetzt nicht in der Lage ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 28.4.2023 - 2 B 269/22 - juris Rn. 12; Kammerbeschluss vom 29.6.2023 - 8 K 1506/23).

  • OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21

    Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23
    Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme stellt einen belastenden Verwaltungsakt und nicht lediglich die Ablehnung einer Begünstigung dar (dies übersehend: OVG Bremen, Beschluss vom 22.6.2021 - 2 B 166/21 - juris Rn. 35), wovon ersichtlich auch der Gesetzgeber ausgeht, wenn er in § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII oder die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII abzulehnen oder zu beenden, keine aufschiebende Wirkung haben.

    Für die Anhörung nach § 24 SGB X ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.6.2021 - 2 B 166/21 - juris Rn. 35).

  • OVG Bremen, 18.11.2015 - 2 B 221/15

    Vorläufige Inobhutnahme einer unbegleiteten ausländischen Person zur

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23
    Der Antragsteller konnte wirksam einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entsprechend § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellen, weil er selbst bei unterstellter Minderjährigkeit gemäß § 62 Abs. 4 VwGO, § 55 ZPO, § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 37 Satz 1 und 2 SGB I für den Gegenstand dieses Verfahrens prozessfähig ist (vgl. im Einzelnen: OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 - 2 B 221/15, u. a. - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Beendigung auf § 45 oder § 48 SGB X gestützt wird (vgl. VG München, Beschluss vom 29.9.2020 - M 18 S 20.3892 - juris Rn. 44 ff. mit einer Präferenz für § 48 SGB X; mit Abstrichen auch Kepert/Dexheimer in Kunkel u.a., SGB VIII, 8. Aufl., § 42f Rn. 8) oder ob der Bescheid vom 1. August 2023 - etwas gekünstelt - als Beendigung einer vorläufigen Regelung einer vorläufigen Inobhutnahme konstruiert wird, die aber belastende Wirkung habe (so OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 - 2 B 221/15 - juris Rn. 19 bis 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 1 S 254/05

    Verwaltungsakt; wirksame Bekanntgabe; Handlungsunfähigkeit; Beweislast

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23
    Statthafter Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtschutz ist hier trotz möglicher fehlender Wirksamkeit des Verwaltungsakts ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem als "Aufhebungsbescheid" bezeichneten Schreiben vom 1. August 2023 jedenfalls den Rechtsschein eines Verwaltungsakts gesetzt (auch sog. formeller oder Schein-Verwaltungsakt), der ungeachtet der möglichen fehlenden materiellen Verwaltungsaktsqualität statthafterweise im Wege der Anfechtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beanstandet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3-6, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 8.3.2005 - 1 S 254/05 - NuR 2006, 440-441, juris Rn. 7 und vom 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - VBlBW 2017, 197-199, juris Rn. 13).

    Die Unsicherheit über dessen rechtliche Existenz ist dann ein Gesichtspunkt unter mehreren, der bei der gerichtlichen Entscheidung in Rechnung zu stellen ist; ihm kommt um so größere Bedeutung zu, je schwerwiegender und endgültiger die mit dem Verwaltungsakt verbundene Belastung für den Adressaten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.3.2005 - 1 S 254/05 - NuR 2006, 440-441, juris Rn. 8 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2020 - 12 B 638/20
    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23
    Allerdings muss eine zeitlich hinreichende Gelegenheit bestehen, zu dem Ergebnis der qualifizierten Inaugenscheinnahme nach deren Durchführung Stellung zu nehmen, das heißt, der Betroffene ist mit dem Ergebnis zu konfrontieren, weil es sich hierbei um eine entscheidungserhebliche Tatsache handelt (vgl. Mutschler in Rolfs u.a., BeckOGK SGB X, § 24 Rn. 13 und 18 ff.; zur Konfrontation mit Zweifeln am Alter allg. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2020 - 12 B 638/20 - juris Rn. 24 und 28).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23
    Die Europäische Menschenrechtskonvention steht in der deutschen Rechtsordnung im Range eines förmlichen Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts - auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien - zu berücksichtigen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307, juris Rn. 30; Urteil des Zweiten Senats vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - BVerfGE 128, 326, juris Rn. 87 ff.).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23
    Die Europäische Menschenrechtskonvention steht in der deutschen Rechtsordnung im Range eines förmlichen Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts - auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien - zu berücksichtigen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307, juris Rn. 30; Urteil des Zweiten Senats vom 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - BVerfGE 128, 326, juris Rn. 87 ff.).
  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R

    Sprungrevision - Schriftform der Zustimmungserklärung - elektronischer

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23
    Dem steht § 36 SGB I als öffentlich-rechtliche Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nicht entgegen, weil es sich bei dem hier gegebenen Aufhebungverfahren um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren handelt, das nicht auf die Gewährung von Sozialleistungen gerichtet ist und deswegen von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I, der erkennbar auf den rechtlichen Vorteil für den Minderjährigen abstellt, nicht umfasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - juris Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2016 - 1 S 1662/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einstufung als gefährlicher Hund und Anordnung von

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23
    Statthafter Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtschutz ist hier trotz möglicher fehlender Wirksamkeit des Verwaltungsakts ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem als "Aufhebungsbescheid" bezeichneten Schreiben vom 1. August 2023 jedenfalls den Rechtsschein eines Verwaltungsakts gesetzt (auch sog. formeller oder Schein-Verwaltungsakt), der ungeachtet der möglichen fehlenden materiellen Verwaltungsaktsqualität statthafterweise im Wege der Anfechtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beanstandet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3-6, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 8.3.2005 - 1 S 254/05 - NuR 2006, 440-441, juris Rn. 7 und vom 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - VBlBW 2017, 197-199, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt -

  • OVG Bremen, 04.06.2018 - 1 B 53/18

    Inobhutnahme nach dem SGB VIII - Altersfeststellung; ärztliche Untersuchung;

  • VG Karlsruhe, 20.09.2023 - 8 K 3002/23

    Vorläufiger Rechtsschutz eines minderjährigen Ausländers betreffend jugendamtlich

  • VG München, 29.09.2020 - M 18 S 20.3892

    Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme als unbegleiteter minderjähriger

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2024 - 12 S 77/24
    Soweit das Verwaltungsgericht auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 07.09.2015 verweist (BT-Drs. 18/5921, S. 24; unter Verweis hierauf auch: VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2023 - 8 K 3170/23 -, juris Rn. 15; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42a SGB VIII Rn. 106 f.; in Bezug auf die Einwilligung des Jugendamtes in die ärztliche Untersuchung zur Alterseinschätzung: OVG Bremen, Urteil vom 04.06.2018 - 1 B 53/18 -, juris Rn. 33; Weinand, Verfahren zur Altersfeststellung, Diss.
  • OVG Bremen, 15.04.2024 - 2 B 330/23

    Unbegleitete minderjährige Ausländer; Altersfeststellung; Handlungsfähigkeit;

    Es kann dahinstehen, ob sich die Handlungsfähigkeit insoweit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I richtet und damit schon ab der Vollendung des 15. Lebensjahres gegeben ist (so die bisherige Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschl. v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, juris Rn. 12; Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21, juris Rn. 35), oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 2 BGB, so dass das 18. Lebensjahr vollendet sein muss (so VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2023 - 8 K 3170/23, juris Rn. 12, 28).

    Allerdings ist die Notvertretung nur dann gleichwertig zu dem Schutz, den die Bestellung eines Vormunds im Altersfeststellungsverfahren böte, wenn innerhalb des Jugendamts eine personelle und organisatorische Trennung zwischen der Aufgabe der Notvertretung und der Aufgabe der vorläufigen Inobhutnahme samt Altersfeststellung gegeben ist, die Interessenkollisionen vermeidet (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2023 - 8 K 3170/23, juris Rn. 15 f. mit Verweis auf OVG Bremen, Beschl. v. 04.06.2018 - 1 B 53/18, juris Rn. 33).

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